Studiengebühren verfassungs- und völkerrechtswidrig

Eine kleine Übersicht

Bundesweit machen seit einiger Zeit Klagen von sich Reden, die sich gezielt gegen die Einführung allgemeiner Studiengebühren richten. Vor allem in Nordrhein-Westfalen, aber auch in Hessen haben die von den Studierenden angestrengten juristischen Verfahren in den letzten Monaten die breite Öffentlichkeit beschäftigt. Wie aber kam es zu den Klagen und wie genau begründen die Studierenden diesen?

Spätestens mit dem Sommersemester 2007 erheben die Hochschulen in den sieben Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) pro Semester Studiengebühren in der Regel von 500 Euro. Die Studentinnen und Studenten werden mit Hilfe eines Gebührenbescheides, der zusammen mit den „normalen“ Rückmeldeunterlagen verschickt wird, dazu aufgefordert den Betrag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an die Hochschule zu überweisen. Die erneute Einführung von Studiengebühren und der damit verbundene Aufbau weiterer Zugangshürden zum Studium, werden jedoch im UN-Sozialpakt ausdrücklich verboten. In Artikel 13 Absatz 2 c wird festgeschrieben, dass „der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seiner Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss“.

Der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit, kurz UN-Sozialpakt, wurde in 1966 ins Leben gerufen und 1973  auch von der Bundesrepublik ratifiziert. Der Pakt wurde somit, so befand das Bundesverfassungsgericht, drei Jahre nach Abschaffung allgemeiner Studiengebühren (Verwaltungsgebühren), Bundesrecht. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist die (Wieder)-Einführung von Studiengebühren folglich nicht zulässig. Zwar haben die Länder durch die Föderalismusreform zwei nahezu die alleinige Gesetzgebungskompetenz bei bildungspolitischen Fragen erhalten, jedoch sind sie per Grundgesetz dazu verpflichtet, keine gesetzlichen Regelungen zu treffen, die dazu führen, dass der Bund internationale Vertragswerke nicht einhalten kann. Dieses Prinzip wird Bundestreue genannt.

Neben der Bundestreue und dem UN-Sozialpakt berufen sich viele Klagen des Weiteren auf Artikel 12 Grundgesetz. Denn die dort verankerte Freiheit der Berufswahl wird durch Studiengebühren in erheblichem Maße eingeschränkt, da sie etwa Menschen von der Aufnahme eines Medizinstudiums abgehalten. Ein solches Studium ist jedoch Grundvoraussetzung um den Beruf des Arztes/ der Ärztin zu ergreifen.

 

Die bayrische Popularklage

Als Popularklage bezeichnet man im Rechtswesen eine Klage, die auch von jemandem erhoben werden kann, der nicht unmittelbar betroffen ist. Diese in der Bayerischen Verfassung in Artikel 98 Satz 4 verankerte Sonderform stellt bundesweit eine Ausnahme dar. Die Verfassung sieht vor, dass gegen jedes bayerische Gesetz, also auch gegen das Gesetz , vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein Verfahren angestrengt werden kann. Eben diesen Weg haben die Studierenden mit prominenter Unterstützung (u.a. Barbara Schöneberger, Claudia Roth, Florian Pronold) im Mai 2007 eingeschlagen. Sie berufen sich dabei ebenfalls u.a. auf den UN-Sozialpakt, aber auch auf den Vertrauensschutz. Die zum Zeitpunkt der Einführung allgemeiner Studiengebühren bereits immatrikulierten Studierenden, wurde bei der Aufnahme ihres Studium gesetzlich garantiert, dass sie die Regelstudienzeit plus vier Semester gebührenfrei studieren können. Sie konnten folglich nicht damit rechnen, dass sie zur Zahlung allgemeiner Gebühren herangezogen werden.

 

Der hessische Sonderfall

Während gegen diese gesetzlichen Regelungen in allen Gebührenländern verstoßen wird, stehen die Studiengebühren in Hessen zudem in einem Widerspruch zur eigenen Landesverfassung. Diese sieht in Artikel 59 explizit vor, dass „in allen öffentlichen Grund- , Mittel- , höheren und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich ist“. Vor allem Kindern aus bildungsfernen Schichten, so die Intention, soll es so ermöglicht werden, bis an die Hochschulen zu gelangen und später gesellschaftlich aufzusteigen.

Nicht nur von studentischer Seite wurde bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes  …. Immer wieder auf den Widerspruch zwischen Landesverfassung und Studiengebühren hingewiesen. Das Gesetz wurde von der Landesregierung also in vollem Bewusstsein der Verfassungswidrigkeit in Kraft gesetzt . Frei nach dem Motto: Ist das Gesetz erst einmal verabschiedet, wird sich der Widerstand schon relativ schnell legen und niemand wird sich mehr wirklich dafür interessieren, ob es nun verfassungsgemäß ist oder nicht.

Doch die Hoffnung von Bildungsminister Corts hat sich nicht erfüllt. Im Gegenteil. Durch die Initiative eines breiten Bündnisses, bestehend aus Gewerkschaften, Studierendenvertretungen und weiteren Gruppierungen, konnten innerhalb kürzester Zeit über 72.000 Unterschriften gesammelt werden, sodass ein Normenkontrollverfahren beim hessischen Staatsgerichtshof eingereicht werden konnte. In Deutschland gibt es zwei Arten eines Normenkontrollverfahrens, das abstrakte und das konkrete. Im ersten Fall prüft ein Gericht vor der Verabschiedung eines Gesetzes, ob dieses nicht gegen anderes, höheres Recht verstößt. Es handelt sich somit um die juristische Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungskonformität. Im zweiten Fall werden die Richter erst tätig, wenn eine Parlamentsfraktion oder aber eine bestimmte Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern dies verlangt. Angesichts des immensen Aufwands – die unterzeichnenden BürgerInnen müssen unter anderem im jeweiligen Rathaus den Nachweis erbringen, dass sie in Hessen wahlberechtigt sind -  ist allein schon das Zustandekommen eines solchen Verfahrens ein großer Erfolg. Zeigt sich doch, dass entgegen der Äußerungen des zuständigen Ministers, die Bevölkerung sich weiterhin deutlich gegen Studiengebühren ausspricht.

 

Erweiterung der Befreiungstatbestände

Einerseits gibt es Klagen, die die direkte Abschaffung von Studiengebühren zum Ziel haben. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch eine Reihe von weiteren juristischen Verfahren, die durch die Ausweitung der Befreiungstatbestände dieses Ziel ebenfalls verfolgen. Denn je mehr Studierende keine Gebühren bezahlen müssen, desto schlechter sind Studiengebühren zu legitimieren. Aber nicht nur aus dieser Überlegung heraus, sondern auch um den besonders von Studiengebühren betroffenen Studierenden bis zur Wiederabschaffung der Gebühren, ein Studium zu ermöglichen, haben die örtlichen Studierendenvertretungen juristische Mittel eingesetzt. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum Studierende mit Kind eine Befreiung erhalten, ihre KommilitonInnen, die ihre Angehörigen pflegen, eine solche jedoch verweigert wird.  Darüber hinaus wird der Situation von kinderreichen Familien nur unzureichend Rechnung getragen. Obwohl jede Landesverfassung den besonderen Schutz und die Förderung der Familie vorsieht, werden kinderreiche Familien durch Studiengebühren noch zusätzlich bestraft. Eine Regelung wie in Baden-Württemberg, wo nur die ersten beiden Kinder Gebühren entrichten müssen, gibt es in den anderen Ländern nicht.

 

Wann ist mit einem abschließenden Urteil zu rechnen?

Aufgrund der allgemeinen Überlastung der Gerichte kam es bislang erst zu relativ wenigen Verhandlungen. Am weitesten sind die Klagen, die die direkte Abschaffung der Gebühren zum Ziel haben, in Nordrhein-Westfalen, vorangeschritten. Dort wurde über eine der Sammelklage, die von mehr als 14.000 Studierenden aus ganz NRW getragen wird, bereits in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) verhandelt. Das OVG kam im Oktober zu dem Schluss, dass der UN-Sozialpakt kein Bundesrecht sei, sondern lediglich einen Katalog von Zielen darstelle, der keine rechtlich bindende Wirkung habe. Mit dieser Ansicht widersprachen die dortigen Richter nicht nur der ersten Instanz, sondern darüber hinaus auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Die Richter der ersten Instanz hatten zwar die Klage der Studierenden zurück gewiesen. Gleichzeitig allerdings betont, dass, sollten sich Studiengebühren als unsozial herausstellen, diese eindeutig gegen den UN-Sozialpakt verstoßen. Angesichts dieser widersprüchlichen Urteile und der weiter rückläufigen Studierendenzahlen, die die Folge der unsozialen Gebühren sind, werden die Studierenden vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht, das das zweithöchste Gericht ist, welches in der Frage der Rechtmäßigkeit von Studiengebühren angerufen werden kann, wird voraussichtlich im Frühjahr 2008 ein Urteil fällen. Die letztendliche Entscheidung wird jedoch das Bundesverfassungsgericht treffen müssen. Denn egal, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ausfallen wird, besteht sowohl für die Gebührengegner als auch für Länder die Möglichkeit das höchste deutsche Gericht anzurufen.

Ebenfalls in den nächsten Monaten wird auch der hessische Staatsgerichtshof sich mit dem Normenkontrollverfahren befassen. Nachdem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen, das Ende Oktober in einem Eilverfahren die Gebühren in Hessen für verfassungswidrig, blicken die hessischen Gebührengegner der Verhandlung sehr optimistisch entgegen. Sollte der Staatsgerichtshof die Gebühren für nicht zulässig erklären, wären diese von einem Tag auf den anderen gekippt. Die Abschaffung in Hessen hätte darüber hinaus auch Symbolwirkung für die anderen Bundesländer.

Auch wenn Hessen und Nordrhein-Westfalen eine Art Vorreiterrolle einnehmen, werden in den anderen Bundesländern in der nächsten Zeit gleichfalls weitere Verhandlungen zum Thema Studiengebühren stattfinden. Denn gerade jetzt, wo sich die unsozialen Auswirkungen von Studiengebühren in aller Deutlichkeit offenbaren und die ersten Gerichte sich auf die Seite der Studierenden stellen, ist es wichtiger denn je, das Recht auf freie Bildung nicht nur vor Gericht, sondern auch politisch einzufordern.

Von André Schnepper (Bundesgeschäftsführer des ABS)

Klagen in den Ländern

Eine kleine Linksammlung

http://www.u-asta.uni-freiburg.de/politik/studigebuehren/klage
http://web.uni-muenster.de/AStA/studiengebuehren/klagen.php
http://www.asta-paderborn.de/
(die Paderborner Klage wird von über 14.000 Studierenden aus ganz NRW unterstützt)

http://www.gebuehrenzurueck.de/
(Koordinieren zusammen mit dem ABS die Klagen in NRW)

http://www.stud.uni-giessen.de/asta/
(in Gießen müssen die Studierenden aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorerst keine Studiengebühren zahlen)

http://www.asta.uni-siegen.de/studiengebuehren/

http://www.gebuehrenklage.de/ (Popularklage in Bayern)

http://www.usta.de/ (AStA der Uni Karlsruhe)

http://www.astafh.de/
(AStA der FH Münster. Dort sollen 20 Prozent der Studiengebühren in eine Stiftung fließen, um begabte Studierende zu fördern. Das heißt u.a., dass ärmere Studierende ihren KommilitonInnen mit reichen Eltern das Studium finanzieren)

http://www.klage-hohenheim.blogspot.com

 

 

Der UN-Sozialpakt

In deutscher Übersetzung

Die Klagen berufen sich vor allem auf Artikel 13 des Paktes:

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, daß die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muß. Sie stimmen ferner überein, daß die Bildung es jedermann ermöglichen muß, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, daß sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muß.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muß;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muß;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.



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